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OGH-Urteile
Narrischer Ochse
Beim Verladen eines verkauften Ochsen wurde der Ehemann der Verkäuferin schwer verletzt. Der Ochse drehte auf der Ladefläche plötzlich um und lief diese wieder hinunter. Zur Verletzung des Klägers kam es ausschließlich deswegen, weil er sich unvermittelt in den abgesperrten Bereich begab, um den Ochsen aufzuhalten. Der beklagte Transporteur und sein Mitarbeiter konnten weder das Herunterlaufen des Ochsen verhindern noch den Kläger rechtzeitig warnen.
Der OGH (2 Ob 174/21h) bestätigte die Abweisung der Schadenersatzklage gegen den Transporteur und gegen die Haftpflichtversicherung des Lkw. Dem Beklagten könnte höchstens vorgeworfen werden, dass er dem Kläger nicht vorweg das Betreten des abgesperrten Bereichs untersagt hatte. Allerdings war es der auf dem Bauernhof lebende und daher mit Rindern vertraute Kläger selbst gewesen, der vor dem Beginn des Verladens auf die Gefährlichkeit des „narrischen“ Ochsen und die Notwendigkeit eines Sicherheitsabstands hingewiesen hatte.