Hauptinhalt
OGH-Urteile
Parkplatzärger unter Miteigentümern
In einer Benützungsvereinbarung ordneten sämtliche Miteigentümer die vorhandenen Kfz-Stellplätze jeweils bestimmten Wohnungseigentumsobjekten zu. Der Stellplatz des Klägers liegt rechtwinkelig zum angrenzenden Parkplatz des Beklagten und ist nur erreichbar, indem man über den hinteren Teil dieses Parkplatzes fährt. Denn zur Straße hin (parallel zum Parkplatz des Klägers) befindet sich eine mit Begrenzungssteinen eingefasste Grünfläche. Der Beklagte stellt allerdings seinen Pkw auf seinem Stellplatz regelmäßig so ab, dass der Kläger nicht auf seinen Stellplatz fahren kann.
Dagegen richtete sich die Klage des solcherart eingeschränkten Miteigentümers. Während das Erstgericht der Klage stattgab, wies sie das Berufungsgericht ab, der OGH bestätigte diese Rechtsansicht (5 Ob 16/22x). Dem Objekt des Beklagten ist die gesamte Fläche seines Stellplatzes zugeordnet, die er auf eine von ihm selbst gewählte Weise nutzen kann. Eine Einschränkung seines Nutzungsrechts dahin, dass er die Verwendung eines Teils dieser Fläche unterlassen müsste, geht aus der Benützungsvereinbarung nicht hervor. Für eine ergänzende Auslegung der Vereinbarung in der vom Kläger gewünschten Weise bietet deren Wortlaut jedoch keinen Anhaltspunkt, so der OGH.
Einziger Ausweg für den Kläger: Laut Stadtgemeinde darf er auf seine Kosten eine Zufahrtsmöglichkeit von der Straßenseite her herstellen lassen.