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OGH-Urteile
Pkw vorwärmen
Der Pkw des Mieters eines Hauses ließ sich in der Früh, wie schon öfters in der Vergangenheit, nicht starten. In einer Kfz-Werkstätte hatte er einmal den Tipp bekommen, den Motor mit einem Heizlüfter anzuwärmen. Er klemmte also einen Heizlüfter in den Bereich eines Querträgers der Fahrzeugfront, schaltete ihn ein und entfernte sich für zumindest fünf Minuten, um in der Wohnung die Post durchzusehen. In diesem Zeitraum fiel die Motorhaube zu und der Heizlüfter in den Motorraum. Die Hitze des Heizlüfters verursachte einen Fahrzeugbrand, durch den auch der Carport und die Hausfassade beschädigt wurden. Der Feuerversicherer des Hauses klagte den Mieter sowie die Haftpflichtversicherung seines Fahrzeugs auf Ersatz der im Zuge der Brandschadensbehebung geleisteten Zahlungen.
Der OGH (2 Ob 170/20v) bestätigte nun auch die Haftung – neben jener des Mannes selbst – des Kfz-Versicherers. Das Verhalten des Mannes war grob sorgfaltswidrig. Grobe Fahrlässigkeit ist im Versicherungsvertragsrecht gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Leichtsinniges Hantieren mit brandgefährlichen Gegenständen, die in der Folge unbeaufsichtigt gelassen wurden, wurde bereits als offensichtlich schadensgeneigt und grob fahrlässig gebilligt.
Der Deckungsumfang des Kfz-Haftpflichtversicherers umfasst Ersatzansprüche, die erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind. Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ umfasst auch die Selbstentzündung eines in einer Privatgarage geparkten Fahrzeugs. Daher haftet die Kfz-Versicherung auch für den durch das sorgfaltswidrige Anwärmen des Motors am Haus verschuldeten Schaden.