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OGH-Urteile
Scheidungsfolgenvergleich „pickt“
Im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung schlossen die beiden Streitteile einen Vergleich ab. Darin vereinbarten die Ex-Partner unter anderem, dass das gemeinsame Eigentum am Haus (auf Pachtgrund) aufrecht bleiben sollte. Zudem erklärten sie, dass kein weiteres eheliches Gebrauchsvermögen sowie Ersparnisse vorhanden seien, und, falls doch, verzichteten sie wechselseitig und unwiderruflich darauf. Etwas später begehrte der Kläger allerdings mit einem Aufteilungsantrag (§§ 81 ff EheG), ihm das Haus samt Inventar gegen Übernahme von Kreditverbindlichkeiten zuzuweisen und die Pachtrechte an der Liegenschaft auf ihn allein zu übertragen.
Diesem Antrag war nicht Folge zu geben, so der OGH (1 Ob 99/22y). Ein abgeschlossener Scheidungsfolgenvergleich schließt, jedenfalls so weit dieser reicht, einen solchen Aufteilungsantrag aus. Es gelang dem Antragsteller nicht, aufzuzeigen, inwieweit der Vergleich unvollständig geblieben sein soll. Da vereinbart wurde, dass das gemeinsame Eigentum am Haus als Superädifikat beibehalten werden soll, kann es keinen Zweifel geben, dass auch die gemeinsamen Rechte an der Liegenschaft (als Pacht) unverändert bleiben sollen.