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OGH-Urteile
Schlagwerkspiel beim Nachbarn
Der Unterlassungsklage seines Nachbarn, Lärm durch Schlagwerkspiel zu verursachen, hielt der Beklagte entgegen, das Spielen von E-Drums und Marimbas sei – so wie das Klavierspielen – außerhalb der Ruhezeiten als ortsüblich anzusehen. Auf die rein subjektive gesundheitliche Situation des Klägers sei nicht abzustellen. Dazu verwies der OGH (3 Ob 70/22y) darauf, dass es für die Frage, ob eine konkrete Lärmimmission beim Musizieren in einer Wohnung zulässig ist, darauf ankomme, ob die Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und ob sie die ortsübliche Benutzung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigen.
Maßgebend ist dabei nicht nur die objektiv messbare Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit für einen Durchschnittsmenschen in der Lage des Gestörten – wofür vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche entscheidend sind. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass das Spielen der E-Drums nicht mit Klavier- und Flötenspiel vergleichbar ist, sondern als schwer zuordenbare Klopfgeräusche wahrgenommen und daher unabhängig von der Lautstärke als störend empfunden wird, war nicht zu beanstanden.