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OGH-Urteile
Seilschaft am Großglockner
Der als Hochtouren- und Skihochtouren-Instruktor tätige Kläger organisierte eine Begehung des Großglockners, an der auch der Beklagte, selbst Übungsleiter für Hochtouren und Klettern, teilnahm. Der Kläger führte eine Seilschaft von fünf, der Beklagte eine von sechs Personen. Nach dem problemlosen Aufstieg schlug der Kläger für den Abstieg die Einhaltung eines Seilabstands von fünf bis sechs Metern vor, der Beklagte folgte dem Vorschlag, weil er davon ausging, dass es die richtige Variante war. In der steilen Stirnflanke des Glocknerleitls stürzte das vorletzte Mitglied der Seilschaft des Beklagten und geriet in eine Pendelbewegung, weshalb der Beklagte trotz Einsatz seines Pickels das Abrutschen der gesamten Seilschaft nicht verhindern konnte. Als diese auf die Seilschaft des Klägers stieß, wurde der Kläger schwer verletzt.
Gegen das Schadenersatzbegehren des Klägers führte der OGH (9 Ob 4/22m) aus, als Organisator der Bergtour hätte der Kläger wissen müssen, dass der Großglockner seit Oktober 2014 nur von Bergführern mit maximal drei Teilnehmern begangen werden darf, dass der Beklagte als Übungsleiter die Technik „Gehen am kurzen Seil“ nicht einsetzen hätte dürfen und dass diese Technik beim Abstieg auch falsch angewandt wurde. Dies hätten beide Streitteile aufgrund ihrer Ausbildung wissen müssen. Der Vorschlag zur konkreten Abstiegsvariante kam zudem vom Kläger selbst. Letztlich handelte er auf eigene Gefahr, weil er sich der ihm bekannten, wenn auch vom Beklagten geschaffenen, Gefahr ausgesetzt hat.