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OGH-Urteile
Tolle Aussicht
Die Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine im Dachgeschoß gelegene Eigentumswohnung mit Terrasse, als das Gebäude noch im Bau war. Bei ihrer Kaufentscheidung war ihnen der Punkt Aussicht wichtig. Beim fertigen Gebäude sind die verglasten Terrassenbrüstungen einheitlich mit einem lichtdurchlässigen Sichtschutz ausgeführt. Hierauf klagten sie auf Herstellung einer Terrassenbrüstung aus transparentem Glas.
Der OGH (8 Ob 87/21h) bestätigte die Abweisung dieses Begehrens, weil die Kläger bei der Beklagten weder nachgefragt hatten, was unter „satiniertem“ Verbundsicherheitsglas laut Baubeschreibung zu verstehen wäre, noch wurde sonst über die Durchsichtigkeit der Brüstung gesprochen. Die ihnen zur Verfügung gestellten bildlichen Darstellungen zeigten keine ganz durchsichtigen Brüstungsverglasungen. Aus dem Argument, den Klägern sei eine „tolle Aussicht“ zugesagt worden, ist für die Frage einer bestimmten Ausführung der Terrassenbrüstung nichts zu gewinnen. Mit dieser Bezeichnung wird nach üblichem Sprachgebrauch eine besondere optische Qualität der sichtbaren Umgebung beschrieben, sie trifft aber keine Aussage darüber, ob diese Aussicht ab der Höhe einer Terrassenbrüstung oder schon auf Fußbodenniveau wahrgenommen werden kann.