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OGH-Urteile
Trunkenheit – Gefahr des täglichen Lebens?
Nach einem privaten Fest auf einer Wiese fuhr der mitversicherte Sohn der Klägerin gegen 0.25 Uhr mit dem Fahrrad nach Hause. Er hatte mehrere Flaschen Bier konsumiert. Außerhalb des Ortsgebiets kam es während des Überholvorgangs eines nachfolgenden Mopeds zum Unfall, weil der Rad fahrende Sohn plötzlich nach links schwenkte, als ob er die Fahrbahn überqueren wolle. Beide Unfallbeteiligten kamen zu Sturz und verletzten sich. Die versicherte Mutter des Radfahrers klagte auf Feststellung der Versicherungsdeckung ihrer Privathaftpflichtversicherung mit der Begründung, ihr Sohn habe den Unfall nicht bedingt vorsätzlich verursacht, es habe sich eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht.
Der OGH (7 Ob 7/22p) bestätigte diese Ansicht nicht. Als Gefahren des täglichen Lebens im Sinne des Versicherungsrechts gelten nur solche, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Der Sohn der Klägerin fuhr aber stark alkoholisiert (mindestens 1,5 Promille) ohne Beleuchtung am Rad in der Nacht trotz Vorhandenseins eines von der Fahrbahn abgegrenzten Fahrradwegs auf einer unbeleuchteten Landesstraße und schwenkte ohne Handzeichen plötzlich nach links. Er schuf damit eine besondere Gefahrensituation nicht nur für sich selbst, sondern vor allem auch für andere Verkehrsteilnehmer, ohne dass dafür die geringste Notwendigkeit bestand. Eine solche Situation tritt erfahrungsgemäß auch im normalen Lebenslauf nicht immer wieder ein und verwirklicht keine Gefahr des täglichen Lebens. Die Versicherung hat die Deckung zu Recht verweigert.