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OGH-Urteile
Unterhaltspflicht für erkrankten Studenten
Der Vater beantragte, ihn von seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 832 Euro für den Sohn zu entheben. Dieser lebt im Haushalt seiner Mutter und ist seit 1. Oktober 2017 für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften inskribiert, das – bei 240 ECTS-Punkten – eine Regelstudiendauer von acht und eine durchschnittliche Studiendauer von 13,7 Semester aufweist. Seit 2017 leidet der Sohn an einer Autoimmunerkrankung, weswegen er bis zur Einstellung der medikamentösen Therapie Ende 2019 in der Betreibung seines Studiums eingeschränkt war. Bis zum Ende des Sommersemesters 2019 erbrachte er kaum positive Studienleistungen; danach erlangte er aber bis zum Sommersemester 2021 75 ECTS-Punkte.
Der Antrag wurde abgewiesen. Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Der anfangs geringe Prüfungserfolg ist unter Bedachtnahme auf die krankheitsbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit zu beurteilen, nach Ansprechen der Therapie entsprechen die Leistungen in etwa dem Durchschnitt. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Student – gerechnet ab dem fünften Semester – sein Diplomstudium innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer abschließen wird (10 Ob 30/22t).