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OGH-Urteile
Unwiederbringlicher Schaden am Nachbarhaus?
Der Aushub einer Baugrube zur Errichtung einer großen Mehrparteienhausanlage verursachte am Haus des Nachbargrundstücks Rissbildungen und Setzungen. Die Eigentümerin des beschädigten Hauses klagte auf Unterlassung jeder weiteren Baumaßnahme, die zu Auswirkungen auf ihr Grundstück und Bauschäden wie Mauerrissen führen könne, und beantragte die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gleichen Inhalts.
Das Erstgericht erließ die beantragte Einstweilige Verfügung, das Rekursgericht bestätigte dies. Doch der OGH (10 Ob 39/21i) wies den Sicherungsantrag ab. Voraussetzung für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung ist stets das Vorliegen eines drohenden, unwiederbringlichen Schadens. Ein solcher droht laut OGH dann, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und kein schadensadäquater Geldersatz geleistet werden kann. Als nicht adäquat in Geld entschädigbar werden etwa die Gefahr einer wesentlichen Minderung der Wohn- und Lebensqualität, Erholungsverlust oder Ärger, Aufregung, Lärm angesehen. Hier aber, so der OGH, können bereits entstandene Schäden durch Geldersatz behoben werden. Bisher sei keine ernste Schädigung der Bausubstanz eingetreten, wie auch die Baubehörde vor dem Erstgericht feststellte.
Weiters kommt es darauf an, welchen konkreten Schaden die Klägerin erleiden würde, wenn die einstweilige Verfügung nicht erlassen wird. Mit der Behauptung einer „latent vorhandenen Befürchtung weitergehender Bauschäden und Minderung der Wohn- und Lebensqualität“ fehlt aber ein konkretes Vorbringen drohender immaterieller Beeinträchtigungen.