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OGH-Urteile
Vorwurf richterlicher Befangenheit
Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof lehnte eine Prozesspartei einen Senat des OGH als befangen ab, weil dieser in einer vergleichbaren Situation eine Vorlagepflicht an den EuGH als unvertretbar verneint habe, außerdem habe ein Mitglied des Senats bereits seine Rechtsmeinung zu den entscheidenden Rechtsfragen in der Rechtsliteratur veröffentlicht. Diese Befangenheitsanzeige wurde nun als nicht begründet angesehen
(2 Nc 35/21a).
Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht. Und zwar solche, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu erwecken. Dagegen bildet weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter einen Ablehnungsgrund, selbst dann, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird. Generell sind Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Alleine die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung gibt daher keinen begründeten Anlass für die Befürchtung einer Voreingenommenheit, so lange nicht weitere Umstände vorliegen, denen entnommen werden könnte, dass der Verfasser nicht bereit wäre, seine Meinung neuerlich zu überprüfen.