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OGH-Urteile
Waldkontrolle
Ein Motorradfahrer kollidierte mit einem quer über die Landstraße liegenden Baumstamm, der unmittelbar davor abgebrochen und vom Waldhang auf die Straße gerutscht war. Auslöser des Bruchs der alten Rotkiefer waren Fäulniserreger, durch die sich das Holzfasergerüst schrittweise auflöste, ohne dass es von außen bemerkbar war (dies wäre nur im Zuge einer Bohrung erkennbar gewesen). Der Motorradfahrer klagte die Waldeigentümer auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der OGH entschied zugunsten der Waldeigentümer (9 Ob 28/22s).
Aus ökologischen Gründen ist es forstrechtlich legitim, Totholz stehen zu lassen. Es bestehen keine konkreten Richtlinien oder Normen, welche die Anzahl der erforderlichen Sichtkontrollen bei Waldflächen regeln, die mehrmals jährlich durchgeführten Waldkontrollen waren grundsätzlich ausreichend.
Waldeigentümer trifft keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten; Sie sind insbesondere nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert werden. Zudem haftet ein Waldeigentümer für Schäden auf neben dem Wald liegenden Wegen nur bei grober Fahrlässigkeit. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten wäre eine Entfernung des Baums zwar zweckmäßig, die Notwendigkeit aber nicht zwingend unmittelbar erkennbar gewesen, womit keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Insbesondere war eine Bohrung im Stammbereich des Baumes weder indiziert noch ist sie in der natürlichen Forstwirtschaft üblich (9 Ob 28/22s).